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   BGH, 05.02.2003 - 2 ARs 25/03, 2 AR 22/03   

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https://dejure.org/2003,4280
BGH, 05.02.2003 - 2 ARs 25/03, 2 AR 22/03 (https://dejure.org/2003,4280)
BGH, Entscheidung vom 05.02.2003 - 2 ARs 25/03, 2 AR 22/03 (https://dejure.org/2003,4280)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 2003 - 2 ARs 25/03, 2 AR 22/03 (https://dejure.org/2003,4280)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Gerichtsstand des Zusammenhangs - Anhängigkeit einer Strafsache bei verschiedenen Gerichten - Verbindung von Gerichtsverfahren - Ersetzung der Vereinbarung von Gerichten durch das gemeinschaftliche obere Gericht - Zustimmung der Staatsanwaltschaft

  • Judicialis

    StPO § 4; ; StPO § 13; ; StPO § 13 Abs. 2; ; StPO § 13 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 13
    Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Amberg - 2 Ns 105 Js 7086/01
  • LG Lüneburg - 23 Ns 26/02
  • BGH, 05.02.2003 - 2 ARs 25/03, 2 AR 22/03

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 173
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.05.2002 - 2 ARs 127/02

    Verfahrensverbindung; Vorlagevoraussetzungen (örtliche Zuständigkeit; keine

    Auszug aus BGH, 05.02.2003 - 2 ARs 25/03
    Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO ist aber nur dann geboten und möglich, wenn eine Vereinbarung der Gerichte über die Verbindung nicht zustande kommt (vgl. BGH, Beschl. vom 18. August 1999 - 2 ARs 352/99 = BGHR StPO § 4 Verbindung 14 und BGH, Beschl. vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02).

    Abgesehen davon, daß sich die beteiligten Gerichte, von denen im übrigen der Bundesgerichtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht nicht angerufen werden kann (BGH, Beschl. vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02), offensichtlich über die Verbindung einig sind (vgl. Bl. 116 d. A.), was schon einer Entscheidung nach § 13 Abs. 2 StPO entgegenstehen könnte, fehlt es bisher an der erforderlichen (vgl. BGHSt 21, 247 ff.) Einschaltung der Staatsanwaltschaft Lüneburg.

  • BGH, 21.06.1967 - 2 ARs 177/67

    Antrag auf Verbindung von Verfahren - Gerichtliche Ersetzung der Übereinstimmung

    Auszug aus BGH, 05.02.2003 - 2 ARs 25/03
    Abgesehen davon, daß sich die beteiligten Gerichte, von denen im übrigen der Bundesgerichtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht nicht angerufen werden kann (BGH, Beschl. vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02), offensichtlich über die Verbindung einig sind (vgl. Bl. 116 d. A.), was schon einer Entscheidung nach § 13 Abs. 2 StPO entgegenstehen könnte, fehlt es bisher an der erforderlichen (vgl. BGHSt 21, 247 ff.) Einschaltung der Staatsanwaltschaft Lüneburg.

    Die Übereinstimmung der zuständigen Staatsanwaltschaften kann auch nicht durch die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts nach § 13 Abs. 2 StPO ersetzt werden (BGHSt 21, 247, 249).

  • BGH, 18.08.1999 - 2 ARs 352/99

    Verbindungsbeschluß; Vorlage

    Auszug aus BGH, 05.02.2003 - 2 ARs 25/03
    Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO ist aber nur dann geboten und möglich, wenn eine Vereinbarung der Gerichte über die Verbindung nicht zustande kommt (vgl. BGH, Beschl. vom 18. August 1999 - 2 ARs 352/99 = BGHR StPO § 4 Verbindung 14 und BGH, Beschl. vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02).
  • BGH, 12.11.2004 - 2 ARs 329/04

    Verfahrensverbindung (Rechtshängigkeit; Antrag der Staatsanwaltschaft)

    Die fehlende Übereinstimmung der Strafverfolgungsbehörden kann durch die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts nicht ersetzt werden (vgl. u.a. Senat bei Kusch in NStZ 1993, 27; bei Becker in NStZ-RR 2002, 257; StraFo 2003, 235, jeweils unter Verweis auf BGHSt 21, 247 ff.; überholt insoweit BGHSt 9, 222 ff.).".
  • BGH, 04.06.2004 - 2 ARs 184/04

    Verfahrensverbindung; gemeinschaftliches oberes Gericht; Zustimmung der

    Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO ist aber nur dann geboten und möglich, wenn eine Vereinbarung der Gerichte über die Verbindung nicht zustande kommt (vgl. BGH, Beschl. vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02 und BGH, Beschl. vom 5. Februar 2003 - 2 ARs 25/03).
  • BGH, 12.11.2004 - 2 AR 204/04

    Antrag auf Verbindung von bei verschiedenen Amtsgerichten anhängigen bzw.

    Die fehlende Übereinstimmung der Strafverfolgungsbehörden kann durch die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts nicht ersetzt werden (vgl. u.a. Senat bei Kusch in NStZ 1993, 27; bei Becker in NStZ-RR 2002, 257; StraFo 2003, 235, jeweils unter Verweis auf BGHSt 21, 247 ff.; überholt insoweit BGHSt 9, 222 ff.)." .
  • BGH, 05.02.2003 - 2 AR 22/03

    Gerichtsstand des Zusammenhangs - Anhängigkeit einer Strafsache bei verschiedenen

    2 ARs 25/03 2 AR 22/03.
  • BGH, 04.06.2004 - 2 AR 113/04

    Entscheidung über eine Bitte um Verfahrensbindung

    Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO ist aber nur dann geboten und möglich, wenn eine Vereinbarung der Gerichte über die Verbindung nicht zustande kommt (vgl. BGH, Beschl. vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02 und BGH, Beschl. vom 5. Februar 2003 - 2 ARs 25/03).
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